Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Projekte und Betrieb

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Anwendungsbereich

Diese AGB regeln das Verhältnis zwischen der visol digitale Dienstleistungen AG (nachfolgend «visol») und dem Auftraggeber bzw. der Auftraggeberin (nachfolgend «Auftraggeberin»). Sie gelten für den gesamten Geschäftsbereich von visol. 

Mit Annahme der ersten Leistung erkennt die Auftraggeberin die Gültigkeit der Bestimmungen an.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeberin werden nur dann zu einem Vertragsbestandteil, wenn visol diesen schriftlich zustimmt.
 

1.2 Vertragsabschluss

Sofern nicht anderweitig vereinbart, bleibt visol drei Monate an eine Offerte gebunden. 

Ein Vertrag kommt in der Regel durch die Zustellung der durch die Auftraggeberin vorgängig unterzeichnete Auftragsbestätigung, die elektronische Bestätigung der Offerte via E-Mail oder Web oder durch schlüssiges Verhalten der Auftraggeberin zustande. 

Erfolgt eine Annahmeerklärung elektronisch, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten, bestätigt visol in der Regel die Auftragserteilung.
 

1.3 Vertragsgegenstand

Diese AGB bilden als Anhang einen integrierenden Bestandteil des mit der Auftraggeberin geschlossenen Vertrages. 

Die von visol geschuldeten Leistungen werden in einer individuellen Vereinbarung im Detail geregelt. 

Bei einem Widerspruch zwischen der Vereinbarung und den AGB geht die Vereinbarung den AGB vor. Im Übrigen gehen die jüngeren den älteren Dokumenten vor.
 

1.4 Vertragsdauer und Kündigung

Verträge werden in der Regel auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und enden - soweit es sich um einmalige Leistungen handelt - mit der Erfüllung. Das in der Vereinbarung verzeichnete Datum gilt als Vertragsbeginn.

Dauerverträge verlängern sich automatisch am Ende des Vertragsjahres um ein weiteres Jahr, sofern nicht mindestens 90 Tage vor Ablauf eine Kündigung erfolgt. Ist kein Vertragsjahr definiert, endet der Vertrag zum 31. Dezember.
 

1.5 Vertragsänderungen

visol ist bestrebt, ihre Infrastruktur auf einem aktuellen Standard zu halten, welcher den branchenüblichen Sicherheitsanforderungen und dem branchenüblichen technischen Standard entspricht. Die Auftraggeberin nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass neue technische Entwicklungen, Sicherheitsanforderungen und/oder Veränderungen im Leistungsangebot von Vertragspartnern von visol oder der von visol eingesetzten Software eine Ausweitung oder Einschränkung des Leistungsangebots zur Folge haben wie auch einen Einfluss auf die Preisentwicklung ausüben können.

visol behält sich daher ausdrücklich vor, die Vertragskonditionen, einschliesslich dieser AGB, jederzeit zu ändern. Änderungen der AGB werden auf der Website von visol zugänglich gemacht und treten mit ihrem Aufschalten in Kraft. Möchte die Auftraggeberin die Änderungen nicht gelten lassen, hat sie die Möglichkeit, dies visol innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung schriftlich per Einschreiben mit Sendebestätigung mitzuteilen und den Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist nach Ziff. 1.4 zu kündigen. Ohne entsprechende Mitteilung innert dieser Frist gelten die Änderungen als von der Auftraggeberin genehmigt.

2. Zusammenarbeit und Projekte

2.1 Zusammenarbeit

Verlauf, Form und Organisation werden in der Vereinbarung geregelt oder gemeinsam anders vereinbart. Die Auftraggeberin bezeichnet eine oder mehrere Ansprechpersonen, die entscheidungsbefugt sind. Verzögerungen und Mehraufwand durch unzureichende Mitwirkungspflichten gehen zu Lasten der Auftraggeberin.

Die Auftraggeberin ist verpflichtet, visol über Änderungen der Kontaktangaben zu informieren, um Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme zu vermeiden. Ist eine Kontaktaufnahme durch visol infolge Versäumens dieser Pflicht nicht möglich, ist visol berechtigt, allfällige Adressnachforschungen in Rechnung zu stellen.

Zu den Mitwirkungspflichten gehört auch die Zurverfügungstellung sämtlicher für das Projekt relevanten Daten. Dazu gehören unter anderem, aber nicht ausschliesslich Projektinhalte (Text/Bild/Ton/Video etc.), Hardware/Software (inkl. Sourcecode)/Lizenzen und Zugang zu Diensten und Servern, sofern diese für das Projekt benötigt werden.
 

2.2 Termine

Termine sind grundsätzlich erstreckbar. Sie sind nur verbindlich, wenn dies in der Vereinbarung ausdrücklich festgelegt und so gekennzeichnet ist. 

Falls eine Partei erkennt, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, teilt sie dies der anderen Partei so früh wie möglich mit. 

Fest vereinbarte Termine gelten nur so lange, als die Auftraggeberin ihrerseits benötigte Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stellt und vereinbarte Termine einhält. 

Terminverzögerungen wegen Ursachen, für welche visol kein Verschulden trifft, berechtigen die Auftraggeberin nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder visol für entstandenen Schaden verantwortlich zu machen.
 

2.3 Abnahme

Die Auftraggeberin ist verpflichtet, Arbeitsergebnisse zu prüfen und Mängel unverzüglich mitzuteilen. 

Die Abnahme erfolgt in der Regel durch das Ticketing-System oder per E-Mail. 

Allfällige Mängel in Projekten mit Pauschalpreis werden im Rahmen der Gewährleistungspflicht innerhalb einer angemessenen Frist kostenlos behoben.

Nimmt die Auftraggeberin ein Projekt nicht innert 30 Tagen nach bekannt gegebener Fertigstellung ab, so ist visol berechtigt, das Projekt komplett abzurechnen.
 

2.4 Kundeninformationen

visol richtet sämtliche Mitteilungen per Ticket-System oder E-Mail an die Auftraggeberin. 

visol verwendet zum Versenden von Kundeninformationen die bei der Bestellung vorliegenden Kontaktangaben, sofern keine Änderung dieser Angaben vorliegt.

3. Rechte und Pflichten von visol

3.1 Leistungen

visol erbringt die vereinbarten Dienstleistungen gemäss vertraglicher Vereinbarung. Die Art und Weise der Leistungserbringung liegt im Ermessen von visol. 

visol ist bestrebt, sämtliche Hosting-Leistungen störungsfrei und ohne Unterbrüche zu erbringen. Vorhersehbare Betriebsunterbrüche, Wartungsarbeiten, Einführung neuer Hard- und Software sowie das Beheben von Störungen werden rechtzeitig bekannt gegeben. visol kann regelmässige Termine für Wartungsarbeiten definieren.
 

3.2 Leistungsunterbindung

visol ist berechtigt, Leistungen zu unterbrechen, wenn durch die vorsätzliche, unwissentliche oder fremdverschuldete Nichteinhaltung einer Pflicht der Auftraggeberin die Stabilität der Dienstleistungen gefährdet wird. Durch Behebung des Missstandes kann diese Sperrung durch visol aufgehoben werden. Bei einer schwerwiegenden oder wiederholten Verletzung einer Pflicht behält sich visol vor, den Vertrag frist- und entschädigungslos zu beenden und ggf. den Rechtsweg zu beschreiten.

Bei Überschreitung des Datentransfervolumens behält sich visol vor, die Präsenz der Auftraggeberin bis Ende des Vertragsmonats zu sperren. Die Auftraggeberin wird über diesen Schritt möglichst im Voraus, spätestens aber umgehend nach der Sperrung informiert.
 

3.3 Haftung und höhere Gewalt

Mit Ausnahme von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit seitens visol, verzichtet die Auftraggeberin bei Betriebsunterbrüchen, Ausfällen einzelner Dienste, Datenverlusten usw. auf jegliche Art von Haftungsansprüchen gegenüber visol, eingenommen aber nicht ausschliesslich Schadenersatzforderungen. Ansprüche sind in jedem Fall auf die Höhe des Vertragswertes beschränkt.

visol ist von der Leistungspflicht in Fällen von höherer Gewalt befreit. Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse, dazu zählen insbesondere, aber nicht ausschliesslich Arbeitskampfmassnahmen, auch in Drittbetrieben, behördliche Massnahmen, Ausfall von Kommunikationsnetzen und Gateways anderer Betreiber und Störungen im Bereich von Leistungserbringern.

4. Rechte und Pflichten der Auftraggeberin

4.1 Nutzungsrechte

Ohne anderslautende Bestimmung in der Vereinbarung erhält die Auftraggeberin das zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht an den im Rahmen eines Projekts erstellten Arbeitsergebnissen. 

Die meisten der mit Open Source Software erstellten Projekte von visol unterliegen der General Public Licence (GPL) oder der MIT License, die die Auftraggeberin ebenfalls einhalten muss. 

Sämtliche Rechte und insbesondere Urheberrechte an den im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Arbeitsergebnisse bleiben bei visol. Davon ausgenommen sind Programmierdienstleistungen auf der Basis von Open Source Software.
 

4.2 Sorgfaltspflicht

Die Auftraggeberin hat bei der Nutzung der Dienstleistungen Sorge zu tragen, dass durch ihre eigene Präsenz keine Präsenzen anderer Kunden beeinträchtigt werden und die Server-Performance und Server-Verfügbarkeit in keiner Weise beeinträchtigt werden.

Die Webapplikation der Auftraggeberin darf keine pornographischen Inhalte und keine Inhalte, die gegen geltendes Recht verstossen, enthalten. Die Auftraggeberin ist für die Informationen, welche sie im Internet zugänglich macht, vollumfänglich selbst verantwortlich. Die Auftraggeberin hat missbräuchliche und rechtswidrige Handlungen im Internet zu unterlassen.

5. Urheberrechte 

Die Reproduktion aller an visol übergebenen Vorlagen, Muster und dergleichen erfolgt unter der Voraussetzung und Annahme, dass die Auftraggeberin die entsprechenden Reproduktions- oder Urheberrechte besitzt. Für Verletzungen von Urheberrechten durch die Auftraggeberin kann visol nicht haftbar gemacht werden.

6. Vertraulichkeit, Datenschutz und Datensicherheit

6.1 Zugriff und Nutzung von Daten

visol verarbeitet Kundendaten und von Nutzern übermittelte Daten im Auftrag der Auftraggeberin. Zugriffe erfolgen nur im Rahmen der Leistungserbringung. visol liefert keine Daten an Dritte, ausser dies wird explizit von der Auftraggeberin gewünscht. visol verändert keine Daten, sofern dies nicht ein vereinbarter Bestandteil der Dienstleistung ist.
 

6.2 Laufzeit, Beendigung, Löschung von Daten

Bei Beendigung der Vereinbarung löscht visol sämtliche Daten der Auftraggeberin. Dies beinhaltet auch von visol angefertigte Datensicherungen, welche aus technischen Gründen jedoch mit einem zeitlichen Versatz von rund 6 Monaten automatisch gelöscht werden. Ausgenommen sind Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemässen Datenverarbeitung dienen, zur Rechnungsabwicklung benötigt werden oder der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht unterstehen.

visol ist nicht berechtigt, Anfragen von Nutzern und Dritten zur Datenauskunft, -berichtigung oder -löschung direkt zu bearbeiten. visol leitet solche Anfragen innert nützlicher Frist an die Auftraggeberin weiter, welche wiederum einen Auftrag an visol erteilen kann. visol unterstützt die Auftraggeberin bei der Bearbeitung solcher Anfragen. Diese Arbeiten sind kostenpflichtig.
 

6.3 Sicherheit

visol trifft geeignete Massnahmen, um die Datensicherheit und ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit, sowie der Belastbarkeit der Systeme herzustellen. Dabei ist der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Schwere des Risikos zu berücksichtigen. Die technischen und organisatorischen Massnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es visol gestattet, alternative, adäquate Massnahmen umzusetzen.

Die Auftraggeberin ist ihrerseits für die Ergreifung der für die Datensicherheit erforderlichen Massnahmen (Geheimhaltung von Zugangsdaten, Verwendung sicherer Zugangsdaten, Übertragung von Zugangsdaten über sichere Kanäle, Backup etc.) selber verantwortlich.

visol sichert der Auftraggeberin zu, ihren Mitarbeitenden und zur Auftragserfüllung beigezogenen Personen oder Organisationen diese Geheimhaltung zu überbinden.
 

6.4 Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV)

Die AVV bildet einen integrierenden Vertragsbestandteil, sofern es sich bei den von visol erbrachten Bearbeitungen von Personendaten um eine Auftragsbearbeitung handelt. Die AVV kann jederzeit durch visol angepasst werden. Die Auftraggeberin wird über entsprechende Anpassungen vorgehend informiert.

Gehe zur AVV

7. Datensicherung

Die Auftraggeberin ist alleinig für die Sicherung seiner Daten verantwortlich. visol übernimmt keine Gewährleistung für die Datensicherung auf ihren Systemen. Ein allfälliger Datenverlust im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden.

8. Preise und Zahlungsbedingungen

8.1 Preise

Es gelten die bei der Bestellung vereinbarten Preise. Preisänderungen werden mindestens 60 Tage vor Ablauf des Vertrages bekanntgegeben und gelten bei der Verlängerung des Jahresvertrages. Es gelten die unter 1.5 festgesetzten Kündigungsbestimmungen.

Wenn in der Vereinbarung kein Pauschalpreis vereinbart wird, werden die Leistungen von visol nach Aufwand verrechnet.
 

8.2 Zahlungskonditionen

Die Entschädigung für die Leistungen ergibt sich aus den Bestimmungen der Vereinbarung. 

Alle Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen netto zur Zahlung fällig.

Sofern nicht anderweitig vereinbart, ist visol bei Projekten berechtigt, 40 % der Rechnungssumme bei Auftragserteilung, 30 % beim Rollout-Termin und 30 % nach Abnahme durch die Auftraggeberin in Rechnung zu stellen.

Bei Daueraufträgen, wie z.B. Service Level Agreements (SLA), Wartungsverträgen oder Hostings, sind die Kosten für das gesamte Vertragsjahr im Voraus zu bezahlen, sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde.
 

8.3 Mehrwertsteuer (MWSt)

Sämtliche Preisangaben sind exklusive gesetzlicher MWSt. Der Mehrwertsteuerbetrag wird separat ausgewiesen.
 

8.4 Zahlungsverzug

Verletzt die Auftraggeberin die auf der Rechnung festgehaltenen Zahlungsbedingungen, gerät sie ab dem Tag der Fälligkeit der Forderung in Verzug. visol ist berechtigt, nach vorgängiger Mahnung und dem Verstreichen einer Nachfrist, einen Verzugszins von 5 % p.a. ab Fälligkeit zu berechnen und zusätzlich Mahngebühren von CHF 20 (pro Mahnschreiben) zu erheben.

Bei fortgesetztem Zahlungsverzug kann visol die Leistungserbringung einstellen. Für die Wiederinbetriebnahme wird der Auftraggeberin eine Gebühr von CHF 100 in Rechnung gestellt.

9. Gewährleistung

visol erbringt ihre Leistungen durch fachlich kompetente Personen gemäss anerkannten Regeln ihrer Branche. visol gewährleistet, dass die Arbeitsresultate die vertraglich vereinbarten Bedingungen erfüllen. 

Die Gewährleistungsdauer für Projekte beträgt sechs Monate ab Projektabnahme. Sollten während dieser Dauer durch die Auftraggeberin Mängel entdeckt werden, für die visol verantwortlich ist, so bearbeitet visol diese nach schriftlicher und begründeter Meldung. 

Eine über den Wert von Ware oder Diensten hinausgehende Haftung für direkten und indirekten Schaden aus Mängeln (Schadenersatzansprüche) kann nicht geltend gemacht werden. 

Die Haftungssumme, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist in der Summe beschränkt auf die Projektsumme, maximal aber auf den Betrag von CHF 50’000. 

Für Produkte und Dienstleistungen Dritter übernimmt visol keine Haftung und keine Garantie auf deren Funktion. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Open Source Produkten und Erweiterungen davon. Diese werden unverändert angeboten und eingesetzt, solange in der Vereinbarung keine Änderung ausdrücklich erwähnt wird.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Nichtigkeit und Teilunwirksamkeit

Sollten Teile des Vertrages nichtig oder rechtsunwirksam sein, bleibt der Rest des Vertrages gültig. Die Parteien verpflichten sich, das Vertragswerk so auszulegen und zu gestalten, dass der angestrebte Zweck weitestgehend erreicht wird.

Beim Auftreten möglicher Konflikte unter diesem Vertrag sind die Vertragspartner verpflichtet, unverzüglich eine Krisensitzung durchzuführen, das weitere Vorgehen zu besprechen und ein Krisenmanagement, gegebenenfalls unter Beizug sachverständiger Dritter, einzusetzen.
 
Sollte visol ihre Rechte aus diesem Vertrag, aus welchen Gründen auch immer, nicht geltend machen, so stellt dies keinen Verzicht auf dieses Recht dar.
 

10.2 Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand ist Kriens. Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem Schweizerischen Recht.
 

Stand: Kriens, 5. September 2024